Garantie der Fahrzeughersteller: Kopfschmerzen gesichert

5 Februar 2016
5 Februar 2016

Garantie der Fahrzeughersteller: Kopfschmerzen gesichert

Herstellergarantie

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Die Herstellergarantie ist ein Recht. Sie gilt beim Kauf eines neuen Fahrzeugs für eine Dauer von zwei Jahren oder mehr. Grundsätzlich. Aber so einfach ist es dann doch wieder nicht. Aufgrund der oft unklaren Garantiebestimmungen, der ausweichenden Antworten auf konkrete Fragen und komplizierter Korrespondenz mit den Herstellern sollte man sich die Herstellergarantie doch etwas eingehender ansehen.

Die Herstellergarantie beginnt mit der ersten Zulassung des Fahrzeugs. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet aber zwischen Gewährleistung und Garantie bei Neuwagen. Die sogenannte „Neuwagengarantie“ hat zwei Gestalten: Die „Sachmängelhaftung“ gilt für 2 Jahre nach dem Neuwagenkauf und regelt gemäß §437 BGB, dass der Verkäufer/Autohändler bei auftretenden Mängeln am Neuwagen haftet. Sie deckt alle Herstellungsmängel, die bei normalem Betrieb über einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Kilometerleistung entstehen mindestens für zwei Jahre ab. Die „Herstellergarantie beim Neuwagenkauf“ hingegen ist eine freiwillige Leistung der jeweiligen Automarken und kann unterschiedliche Bedingungen aufweisen (Laufleistung, Garantie gegen Durchrostung, Lackgarantie, Mobilitätsgarantie). Ein Neuwagen hat eine Lebenserwartung von 15 bis 20 Jahren. Das durchschnittliche Alter des Fahrzeugparks in Deutschland liegt bei rund neun Jahren. Die Sachmängelgarantie, die nur über zwei Jahre läuft, ist relativ kurz … Zudem gelten für die Sachmängelgarantie gewisse Einschränkungen.

Schäden aufgrund des Lackierungsprozesses, einschließlich Auftreten von Roststellen, müssen in der Sachmängelhaftung enthalten sein. Grundsätzlich werden alle Material- oder Verarbeitungsfehler von der Sachmängelhaftung erfasst. Die Garantie deckt manchmal auch Abschleppkosten Ihres Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen Werkstatt ab.

Jedenfalls ist aber alles, was zur normalen Abnutzung gehört, von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Der Verbraucher kann im Internet problemlos die normale Lebensdauer für jede einzelne Komponente herausfinden. Der Austausch von Filtern, Zündkerzen, Scheibenwischerblättern und diversen Flüssigkeiten erfolgt beispielsweise außerhalb der Gewährleistung. Ausnahme: Reifen. Die Hersteller decken in ihrer Garantie oft selbst Reifenfehler ab. Zusammengefasst heißt dies, der neue Eigentümer muss zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs alle Klauseln des Gewährleistungs- und Garantievertrags zur Kenntnis nehmen.

 

Gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber unterscheidet drei Arten von Gewährleistung. Die Haftung für Vertragswidrigkeit (Übereinstimmung des gekauften Produkts mit den vertraglichen Vereinbarungen), die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) und die kaufmännische Garantie (freiwillige Garantieleistungen des Herstellers/Verkäufers).

Die gesetzliche Gewährleistung der Vertragstreue, also der Übereinstimmung des gelieferten Produkts mit den vertraglichen Vereinbarungen, wird oft auch mit in den Begriff Herstellergarantie einbezogen. Ein Vertrag wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer für den Kauf eines Neuwagens abgeschlossen, aber auch für viele andere Artikel, beispielsweise Computer oder Haushaltsgeräte. Die Bestimmungen über vertragsgemäße Leistungen gelten europaweit, weil sie letztlich auf die EU-Richtlinie 1999/44/EG zurückzuführen sind und im deutschen Partikularrecht im BGB umgesetzt werden. Danach gilt Folgendes: Der gewerbliche Verkäufer muss ein Produkt liefern, das den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht. Das gilt ebenso für Verpackung, Montageanweisungen und Installationsanweisungen, wenn er sich dafür verpflichtet hat oder diese unter seiner Verantwortung durchgeführt werden.

Ein Produkt ist vertragsgemäß, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

– Es ist für den üblicherweise von einem derartigen Produkt erwarteten Gebrauch geeignet, entspricht der Beschreibung des Verkäufers und hat die Eigenschaften, die als Muster oder Modell präsentiert wurden, und verfügt über die Qualitäten, die ein Verbraucher legitimerweise aufgrund der öffentlichen Ankündigung das Verkäufers, Produzenten oder Vertreters (Werbung, Beschriftung usw.) erwarten kann. Die Erklärungen des Produzenten oder Vertreters verpflichten den Verkäufer nicht, wenn dieser sie nicht kennt und legitimerweise auch nicht kennen muss.

– Es weist die technischen Daten auf, die von den Parteien definiert wurden oder für die vom Käufer gewünschten speziellen Zwecke geeignet sind, die dem Verkäufer bekannt waren und die er akzeptiert hat.

Ein Garantieanspruch aufgrund der Vertragswidrigkeit erlischt zwei Jahre nach Übergabe des Produkts.

Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass alle Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf entdeckt werden, mit Ausnahme der Gebrauchtfahrzeuge, bei denen die Frist bei sechs Monaten bleibt, tatsächlich vorhanden waren. Der Verbraucher muss keinen zusätzlichen Nachweis erbringen, weil es dem gewerblichen Verkäufer obliegt, nachzuweisen, dass dieser Mangel nicht existiert hat.

Das Gesetz sieht drei Ausnahmefälle vor:

Der Verbraucher kann sich in folgenden drei Fällen nicht auf die Gewährleistung wegen Vertragswidrigkeit berufen:

• Wenn er über den Mangel Bescheid wusste, als er den Vertrag abgeschlossen hat

• Wenn er den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht übersehen konnte

• Wenn der Mangel in Materialien entsteht, die er selbst geliefert hat

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Anwendung der Gewährleistung für Vertragswidrigkeit

Wenn ein Vertragsmangel vorliegt, muss der gewerbliche Verkäufer dem Verbraucher den Ersatz oder die Reparatur des Artikels anbieten. Der Verbraucher hat die Wahl, außer wenn sich durch die getroffene Wahl unverhältnismäßige Kosten für den gewerblichen Verkäufer ergeben.

Der Verbraucher kann Wandlung (Vertragsauflösung) oder Preisminderung verlangen, wenn der Mangel wesentlich ist, seine Behebung eine Frist von mehr als einem Monat ab der Mängelrüge verlangt oder keine Behebung möglich ist.

Für den Tausch, die Reparatur, die Vertragsauflösung oder die Preisminderung dürfen vom Verbraucher keine Kosten verlangt werden.

Es wird empfohlen, beim Kauf eines Neuwagens sorgfältig die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen zu lesen. Darin verstecken sich oft richtige juristische Fallstricke, die sich gegen den Verbraucher richten können, wenn er sich nicht an die Klauseln hält.Der Verbraucher ist im Gegensatz zu früher nicht mehr verpflichtet, Wartung und Reparaturen bei konzessionierten Werkstätten im Netz des Herstellers durchführen zu lassen.

Die Nichtigkeit der Gewährleistung/Garantie des Herstellers bei einer Reparatur außerhalb des Netzes der konzessionierten Werkstätten ist jetzt nicht nur verboten, sondern der Hersteller ist auch verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, indem im Wartungsheft vermerkt wird, dass die Garantie nicht davon abhängt, dass Reparatur- und Wartungsarbeiten, die von dieser Garantie nicht erfasst sind, durch eine konzessionierte Werkstätte erfolgen müssen.

Das Gesetz räumt zwar die freie Wahl der Werkstätte ein, aber der moralische Vertrag veranlasst den Verbraucher oft, sich an das konzessionierte Netz des Herstellers zu wenden. Es hat sich (zu Recht oder auch nicht) der Gedanke eingebürgert, man hätte im konzessionierten Netz des Herstellers die Garantie, dass die Arbeiten besser als woanders ausgeführt werden, obwohl das nicht immer der Fall ist. Anzumerken ist aber, dass die Einstellungen der Elektronik und die mechanischen und technischen Justierungen ausschließlich im Netz des Herstellers erfolgen. Bei unabhängigen Werkstätten werden diese Serviceleistungen in der Regel nicht angeboten. Sie sind nicht verpflichtend, werden aber empfohlen. Verpflichtende Aktualisierungen werden dem Eigentümer des Fahrzeugs direkt oder über die Medien mitgeteilt. Hier spricht man im Allgemeinen von Rückruf- oder Rückholaktionen.

Wenn der Eigentümer eines Neuwagens beschließt, die Wartung seines Neuwagens nicht im konzessionierten Netz durchführen zu lassen, muss er nur darauf achten, dass die Ersatzteile sogenannte Originalteile sind. Diese Ersatzteile sind nicht nur beim Hersteller erhältlich. 70 % der Teile eines Neuwagens werden von Zulieferern hergestellt und nicht vom Hersteller selbst. Es wird auch empfohlen, schadhafte Teile aufzubewahren. Das Wartungsheft des Fahrzeugs muss unbedingt auf dem letzten Stand gehalten werden. Warum werden diese Empfehlungen abgegeben? Es sind Vorsichtsmaßnahmen, falls es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Rechtsstreit mit dem Fahrzeughersteller kommt, der den beim Kauf abgeschlossenen Garantievertrag aufgekündigt hat. Der Eigentümer muss sich an die Anweisungen des Herstellers in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs halten. Daher wird oft empfohlen, während der ersten zwei Jahre die Empfehlungen des Herstellers aus praktischen Gründen einzuhalten.

Zusammengefasst: Der Hersteller ist letztlich ein unfreiwilliger Mitstreiter in einem Wettbewerb zwischen den konzessionierten Reparaturwerkstätten und den freien Werkstätten, die in Deutschland unter verschiedensten Namen auch als Ketten organisiert sind. Sehr oft mussten die Gerichte hier das letzte Wort sprechen. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Markt der Fahrzeugreparaturen in der Größenordnung von 20 Mrd. Euro jährlich liegt. Der Kuchen ist üppig. Da die Neuwagenzulassungen stagnieren (2,3 Mio. jährlich), die Rentabilität der konzessionierten Markennetze sinkt und die Makler und Gebrauchtwagenhändler von der Konjunktur auf dem Gebrauchtwagenmarkt profitieren (7,3 Mio. jährlich), ist es für die Hersteller besonders wichtig, ihre Kunden zu binden, indem sie ihnen die Wartung innerhalb der Garantie in eigenen Werkstätten anbieten. Aus diesen Gründen ist die Erweiterung der Garantie (sowohl in der Dauer als auch durch die Wartung im Rahmen der Garantie, beispielsweise Filter), die kostenlos oder mit sehr geringen Zusatzkosten angeboten wird, ein wichtiger Faktor, der zu bedeutenden wirtschaftlichen Veränderungen führen kann. Derzeit ist die Verlängerung der Garantie ein wichtiger Leistungsfaktor, der beim Kauf des Autos genauso verhandelt wird wie die Metallicfarbe, die Stoffüberzüge der Sitze oder die Zahlungsbedingungen.

 

Gesetzliche Gewährleistung

Abgesehen von der Vertragsgarantie, die zeitlich beschränkt ist, gibt es auch eine lebenslange Gewährleistung. Sie wird auch als gesetzliche Gewährleistung bezeichnet und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung für versteckte Mängel der verkauften Sache, die diese für den bedungenen Zweck ungeeignet machen oder den Gebrauch so beeinträchtigen, dass der Käufer die Sache nicht oder nur zu einem geringeren Preis gekauft hätte, wären ihm die Mängel bekannt gewesen.

Das Gesetz schützt den Verbraucher, aber dieser muss sich vermutlich auf einen längeren Rechtsstreit einstellen, um seine Rechte gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Beispiele gibt es zuhauf. Auch hier kann sich der Verbraucher auf zahlreichen Webseiten im Internet oder in Foren informieren, ob das Versagen eines Turbos nach nur drei Jahren und 40 000 km tatsächlich normal ist.Wir kommen auf die Jagd nach den versteckten Mängeln in einem der nächsten Artikel zurück. Wenn Sie bei Ihrem Verkäufer ein entsprechendes Verfahren einleiten möchten, geben wir Ihnen hier schon einmal einen wichtigen Rat: Jegliche Korrespondenz muss schriftlich sowie per eingeschriebenen Brief erfolgen.

Fortsetzung folgt …

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